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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gegenvorstellung; formloser Rechtsbehelf, durch den ein durch einen Verwaltungsakt betroffener Staatsbürger bei der betreffenden Behörde vorstellig wird. Wie bei der Dienstaufsichtsbeschwerde besteht kein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Bedenken und Erteilung eines Bescheides. Im Beamtenrecht Pflicht des Beamten bei Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, dies beim Vorgesetzten geltend zu machen.

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