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Rentenbezugsmitteilung
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Die Besteuerung der Renten ist seit dem Veranlagungszeitraum 2005 durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen (nach § 22a EStG) überprüfbar geworden. Die Rentenversicherungsträger, die Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und die Lebensversicherungsunternehmen müssen bis zum 1.3. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Finanzen Rentenbezugsmitteilungen zur Verfügung stellen. Diese Rentenbezugsmitteilung muss auch die steuerliche Identifikationsnummer des Bezugsberechtigten enthalten. Dort werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde übermittelt. Die Versicherten erhalten nicht immer eine gesonderte Mitteilung.
Dieses (interne) Mitteilungsverfahren ersetzt nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und entspricht einer Kontrollmitteilung. Die Finanzbehörden haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Angaben auf der seit dem VAZ 2005 notwendigen Anlage R zur Einkommensteuererklärung mit den von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Daten abgleichen werden. Die Auswertung hat im Jahre 2010 begonnen. Aus der Rentenbezugsmitteilung ist ersichtlich, ob die Leistungen der nachgelagerten Besteuerung unterliegen oder lediglich mit dem Ertragsanteil versteuert werden.
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