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Rentenbezugsmitteilung
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Die Besteuerung der Renten ist seit dem Veranlagungszeitraum 2005 durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen (nach § 22a EStG) überprüfbar geworden. Die Rentenversicherungsträger, die Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds und die Lebensversicherungsunternehmen müssen bis zum 1.3. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Finanzen Rentenbezugsmitteilungen zur Verfügung stellen. Aus der Rentenbezugsmitteilung ist ersichtlich, ob die Leistungen der nachgelagerten Besteuerung unterliegen oder lediglich mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Diese Rentenbezugsmitteilung muss auch die steuerliche Identifikationsnummer des Bezugsberechtigten enthalten. Dort werden die Daten zusammengeführt und an die jeweils zuständige Landesfinanzverwaltung übermittelt.
Die Versicherten erhalten für ihre gesetzliche Rente nur auf erstmalige Anforderung hin und in den folgenden Jahren automatisch eine gesonderte Mitteilung (Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung).
Dieses (interne) Mitteilungsverfahren ersetzt nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und einer Anlage R . Mit der Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 ergeben sich grundlegende Änderungen. Weil der Finanzverwaltung aufgrund elektronischer Datenübermittlungen diese sog. eDaten bereits vorliegen, müssen die Daten nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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