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Retouren

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: beanstandete oder unverkäufliche, an den Verkäufer zurückgesandte Waren.

    2. Außenhandel: Waren, die dem Exporteur von seinen Niederlassungen oder Geschäftspartnern im Ausland zur Verrechnung von Exportsendungen zugesandt werden; zu registrieren in einem Retourenbuch.

    3. Zollrecht: Rückwaren.

    4. Bankverkehr: nicht eingelöste Wechsel (Retourwechsel), Schecks (Retourscheck) und Lastschriften.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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