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Sammelurkunde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Globalurkunde, Globalstück, Großstück, großes Stück; Urkunde über eine ganze Wertpapieremission oder über einen Teil einer Wertpapieremission oder (als sog. Großstücke) über einen größeren, von der üblichen Stückelung abweichenden Nennwert (Globalanleihe) bzw. über eine größere Anzahl von Aktien (Globalaktie) bzw. Genussscheinen (Sammelgenussschein). Sammelurkunden über eine ganze Wertpapieremission oder über einen Teil einer Wertpapieremission sollen bei Neuemissionen eine rationelle Effektenverwahrung (Verzicht auf Ausdruck von Einzelurkunden für Gesamtemission, geringer Tresorraumbedarf bei den Wertpapiersammelbanken, einfachere Wertpapierverwaltung) ermöglichen unter Berücksichtigung der Interessen von Emittent, Verwahrer und Hinterleger.

    Rechtliche Voraussetzungen:
    § 9 a DepotG hat die Voraussetzung für die Verwahrung von Sammelurkunden bei Wertpapiersammelbanken geschaffen. (Eine Sammelurkunde verbrieft danach mehrere Rechte, „die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten”.) Der Hinterleger der Sammelurkunde muss die Ermächtigung zur Girosammelverwahrung (Sammelverwahrung) erteilt haben. Der Aussteller ist berechtigt, jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten eine bei einer Wertpapiersammelbank (Kassenverein) hinterlegte Sammelurkunde durch Einzelurkunden oder umgekehrt zu ersetzen. Der Aussteller ist aber auch verpflichtet (sofern dies in den Emissionsbedingungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist), auf Verlangen eine Sammelurkunde durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen (z.B. bei Auslieferungsbegehren).

    Sammelurkunde als Deckungsbestand: Eine Sammelurkunde ersetzt bzw. mehrere Sammelurkunde ersetzen die für den Aufbau des Girosammelbestands der sonst beim Kassenverein einzuliefernden Urkunden (Deckungsbestand ist durch eine oder mehrere Sammelurkunde unterlegt). Nennbeträge oder Stückzahl der zusammengefassten Einzelrechte müssen in der Sammelurkunde angegeben werden. Die Verwahrung bei der Wertpapiersammelbank erfolgt wie einzelne, zum Girosammelbestand gehörende Effekten.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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