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Schein-Bargründung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    Form der Gründung einer AG, bei der den Gründern für das von ihnen eingezahlte Geld von der AG Sachgüter abgekauft werden. Eine Schein-Bargründung liegt vor, wenn der Wert der gekauften Vermögensgegenstände 10 Prozent des Grundkapitals übersteigt. Grundsätzlich sind solche Verträge nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und mit Eintragung ins Handelsregister wirksam (§52 AktG). Rechtliche Behandlung wie Sachgründung.

    Vgl. auch Bargründung.

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