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schlichte Änderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Unter schlichter Änderung ist die Änderung eines Bescheides über Besitz- und Verkehrsteuern zugunsten des Steuerpflichtigen zu verstehen, soweit er vor Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist eine genau bestimmte Änderung (substantiiert) beantragt oder ihr zustimmt (§ 172 I Satz 1 Nr. 2a und Satz 3 AO). Auch außerhalb der Einspruchsfrist ist ein Antrag auf schlichte Änderung möglich; allerdings nur zuungunsten des Steuerpflichtigen. Die Zustimmung kann nur als ausdrückliche Willenserklärung erfolgen, die aber nicht vonseiten der Finanzverwaltung unterstellt oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingefordert werden kann.

    Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid einen Einspruch bzw. gegen die Einspruchsentscheidung eine Klage erheben oder einen Antrag auf schlichte Änderung stellen will. Bei unklarer Formulierung ist sein Begehren zur Rechtswahrung grundsätzlich als förmlicher Rechtsbehelf auszulegen, da der Antrag auf schlichte Änderung den Rechtsschutz eingrenzt. So kann der Antrag nach Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist nicht mehr erweitert werden.

    2. Form: Der Antrag auf schlichte Änderung ist formfrei.

    3. Folgen: Es kommt zu keiner Gesamtaufrollung des Steuerfalls (sog. Punktberichtigung). Eine Verböserung ist nicht möglich. Aussetzung der Vollziehung kann nicht gewährt werden, weil es an einem angefochtenen Verwaltungsakt fehlt. Ggf. kommt eine Stundung in Betracht. Bei nicht fristgerechter Zahlung der festgesetzten Abgabenschuld verwirken Säumniszuschläge (AEAO zu § 172 Nr. 2).

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