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Schuldnerverzeichnis
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Schuldners geführtes amtliches Verzeichnis, in das alle Personen, die bei der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die zur Erzwingung die Haft angeordnet ist, eingetragen werden.
2. Auskunftserteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Eintragung zwar an jedermann, aber nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
3. Eine Eintragung im Sch. wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, indem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die Haftvollstreckung beendet worden ist. Die Eintragung wird vorzeitig gelöscht, wenn u.a. der Gläubiger befriedigt worden ist (§ 915a ZPO).
4. Abdrucke und Listen aus dem Schuldnerverzeichnis zum laufenden Bezug können auf Antrag erteilt werden Industrie- und Handelskammern und den berufständischen Kammern, privaten Antragstellern, die zentrale bundesweite oder regionale Sch. führen, im übrigen bei berechtigtem Interesse, wenn Einzelauskünfte nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 915 d–h ZPO). Einzelheiten in der Schuldnerverzeichnisordnung (SchuVVO) vom 15.12.1994 (BGB1 I 3822) m.spät.Änd.
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