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Schuldnerverzeichnis

Definition: Was ist "Schuldnerverzeichnis"?

Bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Schuldners geführtes amtliches Verzeichnis, in das alle Personen, die bei der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die zur Erzwingung die Haft angeordnet ist, eingetragen werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Für Eintragungen, die bis zum 31.12.2012 vorzunehmen waren, galt: Bei dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Schuldners geführtes amtliches Verzeichnis, in das alle Personen, die bei der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder  eine eidesstattliche Versicherung nach § 284 AO oder gegenüber einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde abgegeben haben oder gegen die zur Erzwingung die Haft nach § 901 ZPO angeordnet ist, eingetragen werden.

    Auskunftserteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Eintragung zwar an jedermann, aber nur für Zwecke der Zwangsvollstreckung, sowie um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen, um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder soweit dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
    Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben, die Haft angeordnet oder die Haftvollstreckung beendet worden ist. Die Eintragung wird vorzeitig gelöscht, wenn u.a. der Gläubiger befriedigt worden ist (§ 915a ZPO).

    Abdrucke und Listen aus dem Schuldnerverzeichnis zum laufenden Bezug können auf Antrag erteilt werden Industrie- und Handelskammern und den berufständischen Kammern, privaten Antragstellern, die zentrale bundesweite oder regionale Schuldnerverzeichnis führen, im Übrigen bei berechtigtem Interesse, wenn Einzelauskünfte nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 915 d–h ZPO). Einzelheiten in der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO) vom 15.12.1994 (BGBl. I 3822) m.spät.Änd., die am 31.12.2012 außer Kraft trat.

    2. Für Eintragungen, die ab dem 1.1.2013 vorzunehmen sind, gilt:
    a) Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl. I 2258) hat die Führung der Schuldnerverzeichnisse neu geregelt. Im Gegensatz zum früheren Recht führt nicht mehr jedes Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, sondern landesweit ein zentrales Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeichnis. Nach dem neuen § 882h Abs. 3 ZPO sind Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Das ist mit der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) vom 26.7.2012  (BGBl. I S. 1658) geschehen. Entsprechende Regelungen fanden sich bisher teilweise in der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO), die aufgrund des § 915h Abs. 1 ZPO erlassen worden war. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO ist gem. § 39 Nr. 5 EGZPO hinsichtlich der Eintragungen, die vor dem 1.1.2013 vorzunehmen waren oder vorzunehmen sind, in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung fortzuführen.
    b) Die ab dem 1.1.2013 geltenden neuen §§ 882b bis 882 h ZPO ordnen die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis neu, wobei sie die Voraussetzungen der Eintragung,  die Vorschriften über  die Eintragungsanordnung, Löschung, Einsicht , Abdrucke , Rechtsbehelfe und Verordnungsermächtigungen systematisieren, modernisieren und den organisatorischen Anforderungen durch das zentrale Vollstreckungsgericht anpassen.

    Das zentrale Vollstreckungsgericht führt das Schuldnerverzeichnis mit Angaben,
    (1)  deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des §882c ZPO (betr. die Vermögensauskunft und das Vermögensverzeichnis) angeordnet hat,
    (2) deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder eine Vollstreckungsbehörde, die aufgrund einer gleichwertigen Bundes- oder Landesvorschrift ergangen ist, angeordnet hat ,
    (3) deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Ma0ßgabe des § 26 InsO angeordnet hat (§ 882b ZPO).

    Den Eintragungsanordnungen kann der Schuldner widersprechen nach Maßgabe des § 882d ZPO. Die Löschung erfolgt nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Eintragungsanordnung durch das zentrale Vollstreckungsgericht. Davon abweichend wird gelöscht, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird. Einsicht in das Schuldnerverzeicnis erhält, wer darlegt, die Angaben nach § 882b ZPO zu benötigen für Zwecke der Zwangsvollstreckung, um der gesetzlichen Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu genügen, um die Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Leistungen zu prüfen, für Zwecke der Strafverfolgung und zur Auskunft über die einen selbst betreffenden Eintragungen. § 882g regelt die Voraussetzungen zur Erteilung von Abdrucken des Schuldnerverzeichnisses auf Antrag. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder bestimmen, welches Gericht die Aufgabe des zentralen Vollstreckungsgerichts wahrnimmt. 

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