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Sektoruntersuchung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Befugnis der Kartellbehörde zur Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen (§ 32e GWB). Voraussetzung ist, dass starre Preise oder andere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb eingeschränkt oder verfälscht ist. Der Kartellbehörde stehen hierfür die gleichen Ermittlungs-, Beweiserhebungs- und Auskunftsrechte zu wie in normalen Kartell- und Missbrauchsverfahren, denen ein konkreter Anfangsverdacht zugrunde liegt. Die Kartellbehörde kann einen Bericht über die Ermittlungsergebnisse vorlegen und Dritte um eine Stellungnahme ersuchen.
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