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Sektoruntersuchung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Befugnis der Kartellbehörde zur Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder - Sektor übergreifend - einer bestimmten Art von Vereinbarungen (§ 32e GWB). Voraussetzung ist, dass starre Preise oder andere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb eingeschränkt oder verfälscht ist. Der Kartellbehörde stehen hierfür die gleichen Ermittlungs-, Beweiserhebungs- und Auskunftsrechte zu wie in normalen Kartell- und Missbrauchsverfahren, denen ein konkreter Anfangsverdacht zugrunde liegt. Die Kartellbehörde kann einen Bericht über die Ermittlungsergebnisse vorlegen und Dritte um eine Stellungnahme ersuchen. Das Bundeskartellamt hat bislang in folgenden Bereichen Sektoruntersuchungen durchgeführt: Außenwerbung, Heizstrom, Stromerzeugung und -großhandel, Kraftstoffe, Milch, Erdgas, Fernwärme, Walzasphalt, Duale Systeme, Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel, Submetering, Zement und Transportbeton.
Seit der 9. GWB-Novelle erstreckt sich die Untersuchungsbefugnis des Bundeskartellamts auch auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen. Voraussetzung ist, dass die Durchsetzung der betroffenen verbraucherrechtlichen Vorschriften nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt (vgl. § 32e V GWB).
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