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SEPA-Lastschrift

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die SEPA-Lastschrift (Single Euro Payments Area (SEPA)) wird seit November 2009 im gesamten SEPA-Raum angeboten, d.h. in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den EWR Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie sonst. Staaten und Gebieten (Stand April 2016: Mayotte, Monaco, Schweiz, Saint-Pierre, Miquelon, San Marino und die britischen Inseln Guernsey, Jersey und Isle of Man). Bei der SEPA-Lastschrift werden die bekannten „SEPA-Standards“ (IBAN zur Identifizierung von Zahler- und Zahlungsempfängerkonten, BIC zur Kennzeichnung der Zahlungsdienstleister und das ISO 20022-Format) genutzt. Zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers dient die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID), die zusammen mit der Mandatsreferenznummer ein Mandat eindeutig identifiziert.

    Es wird zwischen einer Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) und einem Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA Business to Business Direct Debit) unterschieden. Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält zahlreiche vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren bekannte Elemente. Die SEPA-Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ähnelt unserem früheren Abbuchungsauftragsverfahren.

    Gemäß den Regelwerken müssen SEPA-Lastschriften mit mindestens einem Geschäftstag Vorlauffrist bei der Zahlstelle vorliegen. Einer SEPA-Basis-Lastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden, sodass der Belastungsbetrag wieder gutgeschrieben wird. Bei einer nicht autorisierten Zahlung, d.h. Einzug ohne gültiges SEPA-Mandat, kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen. Bei Firmenlastschriften beträgt die Vorlaufzeit ebenfalls einen Tag vor Fälligkeit.

    Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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