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Sicherungshypothek

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    streng akzessorische Hypothek, bei der das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der zugrunde liegenden Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann. Die Hypothek muss im Grundbuch als S. bezeichnet werden (§ 1184 I BGB).

    Erteilung eines Hypothekenbriefs ist bei der S. kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1185 BGB).

    Die S. ist immer Arresthypothek bzw. Zwangshypothek.

    Die S. kann in eine gewöhnliche Hypothek und umgekehrt umgewandelt werden.

    Besondere Formen: Die S. für Inhaber- und Orderpapiere (§§ 1187–1188 BGB) wird zur Sicherstellung einer Forderung aus einer Anleihe, einem Wechsel oder einem anderen Papier verwendet, das durch Indossament übertragen werden kann (Höchstbetragshypothek).

    Bedeutung: Im Kreditgeschäft wird die S. mangels Verkehrsfähigkeit kaum als Sicherheit angewendet (Kreditsicherheit). Praktische Bedeutung besitzt sie, wenn sich der Gläubiger zur Sicherung seiner fälligen Forderung eine Hypothek verschaffen will (Zwangshypothek, Arresthypothek).

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