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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ausgleich, den nicht organisierte Arbeitnehmer anstelle des ersparten Gewerkschaftsbeitrags zu den Kosten gewerkschaftlicher Arbeit zu leisten haben. In Tarifverträgen vorgesehene Regelung; nach überwiegender Auffassung ist eine solche Regelung nicht von der Tarifautonomie gedeckt und damit unzulässig.

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