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sonstige Leistung
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1. Begriff: Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sonstige Leistungen können auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen (§ 3 IX UStG).
2. Abgrenzung zur Lieferung: Lieferung.
3. Ort der sonstigen Leistungen: Welcher Staat berechtigt ist, eine sonstige Leistung seiner Umsatzsteuer zu unterwerfen, richtet sich nach den Vorschriften über den Ort der sonstigen Leistung. Die Besteuerung orientiert sich dabei auch bei sonstigen Leistungen, wie bei Lieferungen, grundsätzlich am Bestimmungslandprinzip. Grundsätzlich ist es aber bei sonstigen Leistungen schwieriger, ein Bestimmungsland der sonstigen Leistungen festzulegen, als bei Lieferungen; daher wird der Ort der sonstigen Leistung gelegentlich auch nach dem Kriterium der Vereinfachung oder gar nach einer bloßen Auffangregel für anders nicht regelbare Fälle festgelegt.
Im Einzelnen ist der Ort der sonstigen Leistung: a) Weil es sich nach Ansicht des Gesetzgebers typischerweise um das Bestimmungsland der sonstigen Leistung handelt:
(1) bei sonstigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort des Grundstücks,
(2) bei künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Tätigkeit: der Tätigkeitsort,
(3) bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und bei der Begutachtung solcher Gegenstände ebenfalls der Tätigkeitsort,
(4) bei Vermittlungsleistungen der Ort des vermittelten Umsatzes.
Für die Fälle
(3) und
(4) gilt aus Vereinfachungsgründen die sonstige Leistung als im Staat des Leistungsempfängers als erbracht, wenn dieser eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benutzt.
b) Stammt die sonstige Leistung aus dem Leistungskatalog in § 3a IV UStG und ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer oder ein Jemand außerhalb der EU, dann gilt aus Vereinfachungsgründen der Wohnort/Sitz/Ort des Unternehmens des Leistungsempfängers als Ort der sonstigen Leistung. (Katalogleistungen).
c) Ein Sonderfall ist die auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung: wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in der EU hat, dann Besteuerung am Ort seines Wohnsitzes, wenn die Leistung von einem Unternehmer aus dem Drittland ausgeführt wird.
d) Sofern die bisher aufgeführten Regeln nicht eingreifen, findet subsidiär das Ursprungslandprinzip Anwendung: Ort der sonstigen Leistung ist dann der Ort, an dem das leistende Unternehmen seinen Sitz hat bzw. seine Niederlassung betreibt (§ 3a I UStG).
3. Sonderfälle: Beförderungsleistungen (§ 3b UStG), Lieferungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (§ 3e UStG), Ort der sonstigen Leistung bei unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3f UStG) und Ort der Leistung von Gas und Elektrizität (§ 3g UStG).
4. Bes. Arten von sonstigen Leistungen: Werkleistungen.
5. Grenzüberschreitende Dienstleistungen: Im Dezember 2007 einigten sich die EU-Finanzminister einen Systemwechsel bei der Umsatzsteuer von Dienstleistungen vorzunehmen.
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