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Squeeze-out
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Der Hauptaktionär, der mindestens 95 Prozent des Grundkapitals mittelbar oder unmittelbar hält, kann von den Minderheitsaktionären die Übertragung ihrer Aktien an ihn verlangen. Dafür ist eine angemessene Barabfindung zu zahlen.
1. Formen: Der sog. gesellschaftsrechtliche Squeeze-Out nach §§ 327a ff AktG steht im deutschen Recht seit etwas mehr als fünf Jahren zur Verfügung. Infolge der Umsetzung der EU-Übernahmerichtlinie (2004/25/EG) ist 2006 der sog. übernahmerechtliche Squeeze-Out hinzugekommen, ein Squeeze-Out im Anschluss an ein öffentliches Übernahme- oder Pflichtangebot.
2. Unterschiede: Der Squeeze-Out nach § 327a f. AktG erfordert die Beteiligung der Hauptversammlung, die über den Squeeze-Out abstimmt. Der übernahmerechtliche Squeeze-Out wird dagegen auf Antrag des Bieters im gerichtlichen Ausschlussverfahren durch das zuständige Gericht angeordnet und setzt keinen Hauptversammlungsbeschluss voraus. Während der gesellschaftsrechtliche Squeeze-Out jederzeit nach Erreichen der 95-Prozent -Schwelle möglich ist, steht der erleichterte übernahmerechtliche Squeeze Out nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahme- oder Pflichtangebot zur Verfügung. Auch im Wege eines Wertpapierdarlehens kann die für § 327a AktG erforderliche Kapitalmehrheit von 95 Prozent erreicht werden. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen (BGH, Urt. v. 16.3.2009 -II ZR 302/06).
3. Rechtsmittel: Die gesellschaftsrechtlichen Squeeze Outs haben eine Welle von Anfechtungsklagen durch Aktionäre ausgelöst. Der übernahmerechtliche Squeeze Out kann dagegen mangels Beschlusses der Hauptversammlung nicht angefochten werden. Beim übernahmerechtlichen Squeeze Out entfällt sogar, wenn der Bieter aufgrund des Angebots mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erwirbt, jede Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es besteht dann eine gesetzlich angeordnete unwiderlegbare Vermutung, dass die in dem Übernahme- oder Pflichtangebot gewährte Gegenleistung angemessen ist. Erreicht der Bieter die Annahmequote allerdings nicht, muss das Gericht die Angemessenheit im Ausschlussverfahren feststellen. Dafür wird in der Regel eine aufwendige eine Unternehmensbewertung erforderlich sein, was zu einer erheblichen Verzögerung des Ausschlusses führen kann. Beim gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out wird die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung dagegen in einem gesonderten Verfahren, dem Spruchverfahren, geprüft. Der Squeeze Out wird beim gesellschaftsrechtlichen Ausschluss also unabhängig von dem zumeist langwierigen gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren (vorbehaltlich der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses aus anderen Gründen als der Angemesenheit der Abfindung) wirksam.
4. Hintergrund: Die Möglichkeit eines Squeeze-Out trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand in Gesellschaften mit einem nur noch sehr geringen Anteil von Minderheitsaktionären den Mehrheitsverhältnissen kaum gerecht wird. Dies gilt insbesondere für das Abhalten und den Abstimmungsprozess auf einer Hauptversammlung. Die Folge ist, dass unternehmerische Entscheidungen verzögert oder durch möglicherweise unbegründete Anfechtungsklagen blockiert werden. Hierbei ist zu bedenken, dass der Hauptaktionär mit seiner Beteiligung überwiegend das Risiko des Unternehmens trägt.
Vgl. auch Freeze-out.
1. Formen: Der sog. gesellschaftsrechtliche Squeeze-Out nach §§ 327a ff AktG steht im deutschen Recht seit etwas mehr als fünf Jahren zur Verfügung. Infolge der Umsetzung der EU-Übernahmerichtlinie (2004/25/EG) ist 2006 der sog. übernahmerechtliche Squeeze-Out hinzugekommen, ein Squeeze-Out im Anschluss an ein öffentliches Übernahme- oder Pflichtangebot.
2. Unterschiede: Der Squeeze-Out nach § 327a f. AktG erfordert die Beteiligung der Hauptversammlung, die über den Squeeze-Out abstimmt. Der übernahmerechtliche Squeeze-Out wird dagegen auf Antrag des Bieters im gerichtlichen Ausschlussverfahren durch das zuständige Gericht angeordnet und setzt keinen Hauptversammlungsbeschluss voraus. Während der gesellschaftsrechtliche Squeeze-Out jederzeit nach Erreichen der 95-Prozent -Schwelle möglich ist, steht der erleichterte übernahmerechtliche Squeeze Out nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem öffentlichen Übernahme- oder Pflichtangebot zur Verfügung. Auch im Wege eines Wertpapierdarlehens kann die für § 327a AktG erforderliche Kapitalmehrheit von 95 Prozent erreicht werden. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlassenen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Dividende) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen (BGH, Urt. v. 16.3.2009 -II ZR 302/06).
3. Rechtsmittel: Die gesellschaftsrechtlichen Squeeze Outs haben eine Welle von Anfechtungsklagen durch Aktionäre ausgelöst. Der übernahmerechtliche Squeeze Out kann dagegen mangels Beschlusses der Hauptversammlung nicht angefochten werden. Beim übernahmerechtlichen Squeeze Out entfällt sogar, wenn der Bieter aufgrund des Angebots mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erwirbt, jede Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es besteht dann eine gesetzlich angeordnete unwiderlegbare Vermutung, dass die in dem Übernahme- oder Pflichtangebot gewährte Gegenleistung angemessen ist. Erreicht der Bieter die Annahmequote allerdings nicht, muss das Gericht die Angemessenheit im Ausschlussverfahren feststellen. Dafür wird in der Regel eine aufwendige eine Unternehmensbewertung erforderlich sein, was zu einer erheblichen Verzögerung des Ausschlusses führen kann. Beim gesellschaftsrechtlichen Squeeze-Out wird die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung dagegen in einem gesonderten Verfahren, dem Spruchverfahren, geprüft. Der Squeeze Out wird beim gesellschaftsrechtlichen Ausschluss also unabhängig von dem zumeist langwierigen gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren (vorbehaltlich der Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses aus anderen Gründen als der Angemesenheit der Abfindung) wirksam.
4. Hintergrund: Die Möglichkeit eines Squeeze-Out trägt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand in Gesellschaften mit einem nur noch sehr geringen Anteil von Minderheitsaktionären den Mehrheitsverhältnissen kaum gerecht wird. Dies gilt insbesondere für das Abhalten und den Abstimmungsprozess auf einer Hauptversammlung. Die Folge ist, dass unternehmerische Entscheidungen verzögert oder durch möglicherweise unbegründete Anfechtungsklagen blockiert werden. Hierbei ist zu bedenken, dass der Hauptaktionär mit seiner Beteiligung überwiegend das Risiko des Unternehmens trägt.
Vgl. auch Freeze-out.
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