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Staatsangehörigkeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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rechtliches Verhältnis eines Menschen zu einem bestimmten Staat.
1. Bestimmung der Staatsangehörigkeit entweder durch die Abstammung der Eltern (ius sanguinis) und/oder den Geburtsort (ius soli) sowie durch Eheschließung oder Einbürgerung (Naturalisation).
2. In der Bundesrepublik Deutschland sind zu unterscheiden: a) Deutscher Staatsangehöriger ist u.a. jeder, der die dt. Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz i.d.F. vom 22.7.1913 (RGBl. 583) m.spät.Änd., v.a. durch Geburt, Erklärung, Einbürgerung oder durch Annahme als Kind (§§ 3–13 StAG) erworben hat. Seit dem 1.1.2000 erwerben Kinder ausländischer Eltern die dt. Staatsangehörigkeit ebenfalls durch Geburt im Inland, wenn sich ein Elternteil u.a. seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält. Nach Erreichen der Volljährigkeit muss sich der Betreffende binnen fünf Jahren entscheiden, ob er die dt. Staatsangehörigkeit behalten will (sog. Optionsmodell).
b) Deutscher ist auch, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung, wer als Flüchtling oder Vertriebener dt. Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat (Art. 116 I GG).
3. Die Staatsangehörigkeit geht verloren durch Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf Antrag bei Zusicherung der Verleihung der neuen Staatsangehörigkeit, durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, durch Verzicht, durch die oben erwähnte Erklärung und durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§§ 17 ff. StAG).
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