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Standardklausel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Refinanzierungsklausel in Immobiliardarlehensverträgen nach dem Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) seit dem 19.8.2008. Der Kunde muss über die Standardklausel aufgeklärt werden. Die Standardklausel eröffnet dem Kreditinstitut alle Möglichkeiten zur

    Das Kreditinstitut wird normalerweise die Standardklausel vereinbaren wollen und nur in Ausnahmefällen die Pfandbriefklausel akzeptieren. In den Darlehensbedingungen ist dazu bspw. folgender Hinweis auf die Abtretbarkeit der Darlehensforderungen und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses enthalten und wird vom Darlehensnehmer durch Unterschrift akzeptiert:

    1. Die Bank darf ohne Zustimmung des Darlehensnehmers die Forderungen aus dem Darlehensvertrag und die dazu vereinbarten Sicherheiten, insbesondere die Grundschulden an einen Dritten abtreten oder für den Dritten treuhänderisch halten oder das Vertragsverhältnis - einschließlich aller vereinbarten Sicherheiten - auf einen Dritten übertragen, soweit nicht der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen muss.

    2. Im Falle der Abtretung der Forderungen aus diesem Darlehensvertrag oder der Übertragung des Vertragsverhältnisses ist die Bank berechtigt, alle hierfür erforderlichen Informationen solchen Dritten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund rechtlicher oder technischer Gründe bei derartigen Rechtsgeschäften einzubinden sind und die aufgrund vertraglicher, gesetzlicher oder beruflicher/ berufsständischer Gründe verpflichtet sind, diese Informationen vertraulich zu behandeln. Bei diesen Daten kann es sich z.B. um Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte/ Notare, Rating-Agenturen oder Treuhänder handeln. Die Bank wird insoweit vom Bankgeheimnis befreit.

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