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Steuerausländer
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1. eine nicht amtliche Bezeichnung für einen beschränkt Steuerpflichtigen. Beschränkt Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands und sind daher zumeist Ausländer.
2. Ausländische Arbeitgeber: Arbeitgeber, die im Inland keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäftsleitung, Sitz, Betriebstätte oder ständigen Vertreter haben, müssen keine Lohnsteuer einbehalten, wenn ihre Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind (§ 38 I Satz 1 EStG).
Ausnahme: ausländische Arbeitgeber, die im Inland gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben.
3. Ausländische Arbeitnehmer: grundsätzlich im Staat ihrer Tätigkeit steuerpflichtig; Sonderregelung für Grenzgänger vorhanden.
4. Harmonisierung: Erwägungen zur Harmonisierung der Besteuerung von Grenzgängern haben nach dem sog. Schumacher-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (1995) an Bedeutung verloren.
5. Deutsche Steuerpflichtige als Steuerausländer im Ausland: Besteuerung richtet sich im Ausland nach dortigen Vorschriften. Nach dem sog. Auslandstätigkeitserlass können die obersten Finanzbehörden der Länder die auf ausländische Einkünfte (kein Doppelbesteuerungsabkommen) entfallende deutsche Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen erlassen, unabhängig davon, ob und inwieweit der ausländische Staat tatsächlich besteuert. Der Arbeitgeber wird insoweit vom Steuerabzug vom Arbeitslohn entbunden. Das ändert dann freilich nichts daran, dass die betreffenden Steuerpflichtigen am ausländischen Einsatzort die dortige Steuer weiter zu zahlen haben werden.
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