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steuerliche Beziehungslehre

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teilgebiet der finanzwissenschaftlichen Steuerlehre (Finanzwissenschaft), die die wechselseitige Abstimmung der einzelnen Steuerarten eines Systems herstellen soll. Die Einzelsteuern sollen sich in ihren Zwecken und Zielen ergänzen und kontrollieren.

    Zu unterscheiden:
    (1) in steuertechnischer Hinsicht: mehrgliedrige Steuern, Ergänzungsteuern, Folgesteuern und Kontrollsteuern;
    (2) hinsichtlich der Erfassung von (zumeist negativen) Wirkungszusammenhängen: Steueraushöhlung, Steuerhäufung und Kaskadenwirkung.

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