Direkt zum Inhalt

Steuerordnungswidrigkeit

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zollordnungswidrigkeit. 1. Begriff/Arten: Zuwiderhandlung, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 377 AO). Dazu zählen v.a. leichtfertige Steuerverkürzung, Steuergefährdung, Gefährdung der Abzugsteuern, Verbrauchsteuergefährdung, Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen, Zuwiderhandlungen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) (§§ 378–383a AO und §§ 160–163 StBerG).

    2. Strafe: Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

    3. Verjährungsfrist: Fünf Jahre (§ 384 AO).

    4. Verfahren: a) Es gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.V. mit §§ 409–412 AO. Sachlich zuständig ist die Finanzbehörde, die die betroffene Steuer verwaltet.

    b) Gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer kann erst nach Stellungnahme der zuständigen Berufskammer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in Ausübung seines Berufes bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen werden (§ 411 AO).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com