Direkt zum Inhalt

Steuerverwaltungsakte

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff/Beispiele: Hoheitliche Maßnahmen, Verfügungen, Entscheidungen oder andere hoheitliche Maßnahmen (Verwaltungsakt) der Finanzverwaltung auf dem Gebiet des Steuerrechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Abgegrenzt werden muss der Verwaltungsakt von reinen internen Maßnahmen wie z.B. der Niederschlagung (§ 261 AO). Der wichtigste Steuerverwaltungsakt ist der Steuerbescheid (§ 155 I AO), durch den der Fiskus seinen Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend macht. Weitere Steuerverwaltungsakte sind z.B. Feststellungsbescheide (§ 179 AO), Steuermessbescheide (§ 184 AO), Haftungs- und Duldungsbescheide, verbindliche Zusagen (§ 204 AO), Stundungsverfügungen (§ 222 AO) oder auch die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO).

    2. Korrekturmöglichkeiten: Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden nach §§ 164, 165, 172–177 AO vor Ablauf der Festsetzungsverjährung; Korrektur sonstiger Steuerverwaltungsakte (z.B. Stundung, Erlass, Buchführungserleichterungen) durch Rücknahme (§ 130 AO) oder Widerruf (§ 131 AO); Korrektur von offenbaren Unrichtigkeiten (§ 129 AO). Eine Korrektur ist auch während des außergerichtlichen und Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 132 AO).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com