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Stiefkinder
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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leibliche Kinder des anderen Ehegatten (eheliche Stiefkinder).
1. Einkommensteuerrecht: Stiefkinder gehören nicht zu den Kindern im Sinn des § 32 I EStG. Grundsätzlich erhält daher nur der leibliche Elternteil einen Kinderfreibetrag sowie die daran anknüpfenden Vergünstigungen.
2. Erbschaftsteuer: Stiefkinder gelten als Kinder bes. hinsichtlich ihrer Zuordnung zu den erbschaftsteuerlichen Steuerklassen (Erbschaftsteuerklassen; § 15 ErbStG).
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