Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von stiller Gesellschafter vom 26.02.2013 - 09:59
- Revision von stiller Gesellschafter vom 19.02.2018 - 16:53
- Revision von stiller Gesellschafter vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von stiller Gesellschafter vom 26.02.2013 - 09:59
- Revision von stiller Gesellschafter vom 13.09.2010 - 15:37
- Revision von stiller Gesellschafter vom 24.11.2009 - 16:06
- Revision von stiller Gesellschafter vom 08.06.2009 - 11:33
stiller Gesellschafter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Am Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Vermögenseinlage beteiligte Person, die dafür einen Anteil am Gewinn aus dem Handelsgeschäft erhält. Der „Stille“ ist kein Gesellschafter im herkömmlichen Sinn, er ist am Geschäftsvermögen des Unternehmens nicht beteiligt.
Vgl. auch stille Gesellschaft.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon