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stiller Gesellschafter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Am Handelsgewerbe eines Kaufmanns mit einer Vermögenseinlage beteiligte Person, die dafür einen Anteil am Gewinn aus dem Handelsgeschäft erhält. Der „Stille“ ist kein Gesellschafter im herkömmlichen Sinn, er ist am Geschäftsvermögen des Unternehmens nicht beteiligt.

    Vgl. auch stille Gesellschaft.

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