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tarifvertragliche Mitbestimmung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Variante zur Mitbestimmung bzw. Unternehmensverfassung in zweifacher Ausprägung.

    1. Gegenstands- oder problembezogene Mitbestimmung durch Tarifvertrag bzw. Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaft in unternehmensinternen Entscheidungsgremien (MoMitbestG, MitbestG, BetrVG, DrittelbeteiligungsG). Gegenstand können alle unternehmenspolitischen, administrativen und operativen Entscheidungen sein. Wird praktiziert v.a. in Italien, Großbritannien, Schweden und den USA.

    2. Einführung und Ausgestaltung der Mitbestimmung in Unternehmen und Betrieb durch Tarifverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften; Gegensatz zur deutschen Tradition der gesetzlichen Mitbestimmung. Wird z.B. praktiziert in Schweden; mit dem Gesetz über Mitbestimmung im Arbeitsleben 1976 wurden „Spielregeln” für Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien über die organisatorische Ausgestaltung der Mitbestimmung festgelegt. Durch Mitbestimmungstarifverträge (1979–1982) wurde eine interessendualistische Unternehmensverfassung mit tendenziell gleichgewichtigem Einfluss von Kapital und Arbeit entwickelt. Die Parität ergibt sich durch die Möglichkeit der Gewerkschaften, alle unternehmenspolitischen und betrieblichen Entscheidungen im Konfliktfall aus den unternehmensinternen Mitbestimmungsgremien heraus in das streikbewehrte Tarifverhandlungssystem verlagern zu können.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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