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Teilungsplan
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Zwangsversteigerungsverfahren vom Gericht aufgestellter Plan über die Verteilung des Versteigerungserlöses unter Vorwegnahme der Verfahrenskosten (§§ 106 ff. ZVG). Über den Teilungsplan wird im Verteilungstermin verhandelt; er kann dabei abgeändert werden. Gegen den Teilungsplan ist Widerspruch und sofortige Beschwerde möglich.
Der Teilungsplan enthält Teilungsmasse, bestehen bleibende Rechte, die durch Barzahlung zu befriedigenden Ansprüche und Zuteilung der Teilungsmasse an diese Ansprüche.
Ausführung des Teilungsplans i.d.R. durch Zahlung aus Versteigerungserlös an Berechtigte.
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