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Teilzahlungsgeschäft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, der die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand hat (§ 507 BGB). Bei einem Teilzahlungsgeschäft finden die Vorschriften über verbundene Geschäfte (insbes. § 358 BGB) und die Formvorschriften für das Verbraucherdarlehen (finanzierter Abzahlungskauf) entsprechende Anwendung (§ 492 Abs. 1 BGB). Daneben gelten bes. Schutznormen (§§ 501-504 BGB), z.B. zur vorzeitigen Abzahlung.
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