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Transithandelsgeschäfte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Geschäfte, bei denen außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden (Legaldefinition in § 4c Nr. 8 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)); ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.
2. Beschränkungen: Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäft bedarf der Genehmigung, gemäß § 40 I AWV.
3. Für Zahlungen im Zusammenhang mit Transithandelsgeschäften gelten i.Allg. die Vorschriften des internationalen Zahlungsverkehrs (§ 66 AWV).
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