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Transithandelsgeschäfte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff des Außenwirtschaftsrechts: Geschäfte, bei denen außerhalb des Wirtschaftsgebietes befindliche Waren oder in das Wirtschaftsgebiet abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde veräußert werden (Legaldefinition in § 4c Nr. 8 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)); ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebietsfremde an andere Gebietsansässige veräußert werden.

    2. Beschränkungen: Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhrliste genannten Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäft bedarf der Genehmigung, gemäß § 40 I AWV.

    3. Für Zahlungen im Zusammenhang mit Transithandelsgeschäften gelten i.Allg. die Vorschriften des internationalen Zahlungsverkehrs (§ 66 AWV).

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