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Überseeische Länder und Gebiete

Definition: Was ist "überseeische Länder und Gebiete"?

Außerhalb des europäischen Kontinents gelegene europäische Länder oder Hoheitsgebiete, die zum Staatsgebiet eines der Mitgliedsstaaten der EU gehören oder einen ähnlichen Status haben und damit zur EU „bes. Beziehungen” unterhalten.

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    Abk. ÜLG; 1. Beschreibung: außerhalb des europäischen Kontinents gelegene europäische Länder oder Hoheitsgebiete, die zum Staatsgebiet eines der Mitgliedsstaaten der EU gehören oder einen ähnlichen Status haben und damit zur EU „besondere Beziehungen” unterhalten (d.h. ehemalige Kolonien, Treuhandgebiete oder Übersee-Departements). Die Überseeischen Länder und Gebiete sind gemäß Art. 182 EGV, Art. 198 AEUV und Anhang II EGV / AEUV der EU assoziiert (Assoziierungsabkommen); deren strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen untereinander sowie mit der gesamten EU zu fördern. Wirtschaftliche Nachteile ergeben sich insbesondere aus deren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen. Es handelt sich um ÜLG der EU-Mitgliedsstaaten Dänemark, Frankreich, Niederlande und Großbritannien. Darüber hinaus gilt der EGV direkt für bestimmte ÜLG nach Art. 299 EGV (Art. 349 AEUV).

    2. Assoziierte ÜLG (Art. 182 EGV, Art. 198 AEUV, Anhang II): Grönland (Dänemark, Art. 188 EGV, Art. 204 AEUV); Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, Französiche Süd- und Antarktis-Gebiete, Wallis und Futuna (Überseeische Gebiete der Republik Frankreich); Mayotte, Saint-Pierre-et-Miquelon (Collictivtiés terretoriales der Republik Frankreich); Aruba, Niederländische Antillen - Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten (Niederlande); Anguilla, Kaimaninseln, Falklandinseln, Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln, Montserrat; Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Britisches-Antarktis-Territorium, Birtische Territorien im Indischen Ozean, Turks- und Caicos-Inseln (Britische Jungferninseln, Bermuda (Großbritannien).

    3. ÜLG, in denen der EGV direkt gilt (Art. 299 EGV, Art. 349 AEUV): Åland Inseln (Finnland), Azoren (Portugal), Madeira (Portugal), Kanarische Inseln (Spanien), Französische überseeische Departements: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin (Frankreich).

    4. Keine ÜLG sind nach Art. 299 VI EGV: Färöer (ehem. Dänemark), Kanalinseln Alderney, Guernsey, Insel Man (Großbritannien).

    5. Zollabfertigung: Für die ÜLG gelten bes. Bedingungen. In der Regel gilt die 6. MWSt-RL nicht für die ÜLG, in denen der EGV nach Art. 299 EGV direkt gilt. Alle anderen ÜLG, die nach Art. 182 EGV assoziiert sind, gelten als Drittländer. Im letzteren Fall ist eine Ausfuhranmeldung abzugen, Einfuhrzoll bei der Einfuhr in die EU ist zu zahlen.

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