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üble Nachrede

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Strafrecht
    2. Wettbewerbsrecht

    Strafrecht

    Behauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsache in Beziehung auf eine andere Person, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (§ 186 StGB).

    Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

    Wettbewerbsrecht

    Üble Nachrede zum Zwecke des Wettbewerbs in Beziehung auf einen Mitbewerber, sog. Anschwärzung, Herabsetzung, Verunglimpfung gemäß § 4 Nr. 1 UWG unzulässig (unlauterer Wettbewerb).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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