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üble Nachrede
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Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Behauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsache in Beziehung auf eine andere Person, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (§ 186 StGB).
Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Wettbewerbsrecht
Üble Nachrede zum Zwecke des Wettbewerbs in Beziehung auf einen Mitbewerber, sog. Anschwärzung, Herabsetzung, Verunglimpfung gemäß § 4 Nr. 1 UWG unzulässig (unlauterer Wettbewerb).
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