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Umwelthaftpflichtversicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Deckung der gesetzlichen Haftung für Schäden, die durch Umwelteinwirkungen (z.B. Freisetzen von Dämpfen, Gasen) verursacht worden sind. Die gesetzliche Umwelthaftpflicht beruht bes. auf Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) sowie v.a. auf den verschuldensunabhängigen Tatbeständen des Wasserhaushalts-Gesetzes (für Gewässerschäden) und des Umwelthaftungsgesetzes.

    Versicherungsschutz wird im Rahmen des Umwelthaftpflichtmodells gewährt. Folgende Risiken können versichert werden (Baustein-System): Gewässerbeeinträchtigung durch Stoffe aus Anlagen des Versicherungsnehmers (hier mitversichert: Verwendungsrisiko); Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko; Schäden durch Umwelteinwirkungen aus Anlagen, die dem Umwelthaftungsgesetz unterliegen; Schäden durch Umwelteinwirkungen aus Anlagen, die die Schwellenwerte des Umwelthaftungs-Gesetzes nicht erreichen; Schäden durch Umwelteinwirkungen aus bes. gefährlichen Anlagen, für die Deckungsvorsorgepflicht besteht; Regressrisiko. Vorgezogene Rettungskosten sind gedeckt, wenn die Maßnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung nach einem Störfall notwendig sind oder sie von einer Behörde angeordnet werden. Als Versicherungsfall gilt die erste nachprüfbare Feststellung des Schadens (Manifestation). Als Nachhaftungszeitraum sind drei Jahre vorgesehen. Die Haftung für Schäden, die im Rahmen des genehmigten Normalbetriebs einer Anlage eingetreten sind, ist nur dann versichert, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht vorhersehen musste (sog. Öffnungsklausel). Altlasten sind grundsätzlich ausgeschlossen.

    Vgl. auch Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung, Vorsorgeprinzip.

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