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unlauterer Wettbewerb

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004 (BGBl. I 1414) - nunmehr in der Fassung der UWG Reform 2015, vom 2.12.2015 (BGBl. I S. 2158), - ist das Lauterkeitsrecht einer weitergehenden Harmonisierung mit EU-Recht unterzogen worden.

    Einzelheiten: Während der Verbraucher als Schutzsubjekt schon zuvor ausdrücklich im Gesetz genannt war, wurde die zentrale Regelung des § 3 UWG, dem allgemeinem Verbotstatbestand, verändert. Die Generalklausel des § 3 Abs. 1 als Kernstück des geltenden UWG lautet jetzt nur noch: "Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig." Die Erläuterungsnorm des § 3 Abs. 2 UWG nF unterstützt § 3 Abs. 1 in Fällen, in denen es um Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern geht, neudeutsch: Business to Consumer (Abkürzung: "B2C"). Sie sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und wenn sie dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu bestimmen.  "Unternehmerische Sorgfalt" zeigt der Unternehmer gegenüber Verbrauchern, wenn er "anständig" ist (vgl. näher in § 2 Abs. 1 Nr. 7. UWG nF). Weitere Klarstellungen zum Verbraucherschutz sollen die § 2 Abs. 1 Nr. 8. und 9. UWG nF bieten. Mit § 3 Abs. 3 UWG gibt es nach wie vor eine spezielle Schutznorm für den B2C-Bereich, indem eine sog. Schwarze Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3) 30 Tatbestände geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auflistet, welche stets unzulässig sind, ohne dass die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssten. § 3a UWG ("Rechtsbruch") wurde durch die UWG Reform 2015 neu konzipiert, er ersetzt den § 4 Nr. 11. UWG aF. § 4 UWG aF wurde durch die UWG Reform 2015 weitergehend verändert, § 4 UWG nF ("Mitbewerberschutz") umfasst jetzt nur noch Fälle des Business to Business (Abkürzung: "B2B"). Neu ist auch § 4a UWG ("Aggressive geschäftliche Handlungen"), er betrifft B2C und B2B gleichermaßen. Die durch die UWG Reform 2015 unverändert gebliebene Regelung des § 6 UWG, "Vergleichende Werbung" (grundsätzlich zulässig - in den Grenzen der Tatbestände des § 6 Abs. 2) rundet dieses Bild ab. Auch die praxisrelevante Verbotsnorm des § 7 ("Unzumutbare Belästigungen") bleibt unverändert durch die UWG Reform 2015. Die Rechtsfolgen ("Beseitigung und Unterlassung") von unlauterem Wettbewerb sind nach wie vor in den §§ 8 ff. UWG geregelt, diese werden durch die Verfahrensvorschriften der §§ 12 ff. UWG ergänzt. Straf- und Bußgeldnormen (§§ 16-20 UWG) erfassen besonders gravierende Fälle des unlauteren Wettbewerbs.

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