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unlauterer Wettbewerb

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004 (BGBl. I 1414) - nunmehr in der Fassung der Beklantmachung vom 3.3.2010 (BGBl. I S. 254)- , ist das Lauterkeitsrecht einer grundlegenden Modernisierung unterzogen worden.

    Schwerpunkte: Der Verbraucher wird als Schutzsubjekt ausdrücklich im Gesetz genannt. Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG (Verbot des unlauteren Wettbewerbs gemäß § 3 UWG) bleibt zwar erhalten, sie wird aber durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ergänzt, der sowohl die bisher durch die Rechtsprechung bestimmten Fallgruppen als auch aktuelle Probleme aufgreift. Die Vorschriften über Sonderveranstaltungen werden ersatzlos aufgehoben. Bestimmungen über Schluss-, Jubiläums- und Räumungsverkäufe fallen weg. Diese Sonderveranstaltungen unterliegen jedoch weiterhin dem Verbot der irreführenden Werbung. Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbänden ein Gewinnabschöpfungsanspruch zugestanden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung, die den Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt. Mit der UWG-Novelle 2008 vom 22.12.2008 (BGBl. I 2949), mit der die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht umgesetzt worden ist, hat das Lauterkeitsrecht eine weitere Veränderung erfahren, die sich v.a. in der Änderung der Generalklausel des § 3 UWG niederschlägt. Darin wurde der Begriff der Wettbewerbshandlung durch den der geschäftlichen Handlung ersetzt und damit klargestellt, dass der Anwendungsbereich des UWG nunmehr auch das unternehmerische Verhalten während und nach Vertragsschluss umfasst. Mit § 3 III UWG wurde eine sog. „Schwarze Liste“ in das Gesetz aufgenommen, die 30 Tatbestände geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern umfasst, welche stets unzulässig sind, ohne dass die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden könnten. 

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