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unmittelbarer Besitzer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Sinn des BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache selbst oder durch einen Besitzdiener ausübt.

    Gegensatz: mittelbarer Besitzer.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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