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unständig Beschäftigte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personen, die nicht in einem auf Dauer gerichteten Arbeitsverhältnis stehen.

    1. Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag.

    2. Sozialrecht (§ 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI): Personen, deren Beschäftigung der Natur der Sache nach bzw. durch Arbeitsvertrag beschränkt weniger als eine Woche dauert. Unständig Beschäftigte können zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gehören. Zu der Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).

    3. Lohnsteuerrecht: Teilzeitbeschäftigte.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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