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unständig Beschäftigte
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Personen, die nicht in einem auf Dauer gerichteten Arbeitsverhältnis stehen.
1. Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag.
2. Sozialrecht (§ 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI): Personen, deren Beschäftigung der Natur der Sache nach bzw. durch Arbeitsvertrag beschränkt weniger als eine Woche dauert. Unständig Beschäftigte können zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gehören. Zu der Arbeitslosenversicherung besteht Beitragsfreiheit (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III).
3. Lohnsteuerrecht: Teilzeitbeschäftigte.
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