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Unternehmerpfandrecht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Beim Werkvertrag dem Unternehmer zustehendes gesetzliches Pfandrecht wegen aller Forderungen aus dem Werkvertrag an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers (§ 647 BGB).
Das Unternehmerpfandrecht erlischt, wenn der Unternehmer die Sache dem Besteller zurückgibt (§§ 1253, 1257 BGB).

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