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Unternehmerpfandrecht
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Beim Werkvertrag ein dem Unternehmer zustehendes gesetzliches Pfandrecht wegen aller Forderungen aus dem Werkvertrag an den vom Unternehmer hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers (§ 647 BGB); beim Inhaber einer Schiffswerft kann zu dessen Sicherung von ihm die Einräumung einer Sicherungshypothek am Schiffsbauwerk oder am Schiff des Bestellers verlangt werden (§ 647a BGB). Beim Bauvertrag (§ 650a BGB), eines seit dem 1.1.2018 neu geschaffenen Vertragstyps (vgl. dazu bei Werkvertrag), gelten besondere Sicherungsmechanismen, vgl. näher §§ 650e und 650f BGB).
Das Unternehmerpfandrecht erlischt, wenn der Unternehmer die Sache dem Besteller zurückgibt (§§ 1253, 1257 BGB).

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