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Veräußerungsgewinn

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Begriff:

    Der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. den Buchwert eines Wirtschaftsguts oder einer Sachgesamtheit übersteigt.

    II. Steuerliche Behandlung:

    1. Einkommensteuer: a) Der aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erzielte Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, u.U. aber nach § 6b EStG begünstigt (Reinvestitionsrücklage). Ist Veräußerungsgegenstand ein land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, so wird der V., wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Dieser ermäßigt sich um den Betrag, um den der V. 136.000 Euro übersteigt (§§ 14, 14a I, 16 IV, 18 III EStG).

    V. im Sinn der genannten Vorschriften stellen außerordentliche Einkünfte dar. Für evtl. Anstieg der Progression sind, weil sich durch den V. ungewöhnlich hohe Einkünfte in einem einzigen Jahr zusammenballen können, Maßnahmen zur Progressionsglättung vorgesehen; außerdem darf der Steuerpflichtige einmal im Leben für einen Teilbetrag des V. bis zu 5 Mio. Euro einen ermäßigten Steuersatz beantragen.

    Zum Wahlrecht bei Veräußerung gegen Rente vgl. Rentenbesteuerung.

    b) Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer.

    Ausnahmen:
    (1) private Veräußerungsgeschäfte;
    (2) Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, soweit sie den Teil von 9.060 Euro übersteigen, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht; der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der V. den Teil von 36.100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht (§ 17 III EStG).  – V. nach § 17 EStG unterliegen der vollen Besteuerung (§ 34 EStG erfasst diese V. nicht mehr).

    2. Körperschaftsteuer: V. sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, ggf. begünstigt nach § 6 b EStG.

    Ausnahmen:
    Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft oder bei deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital (§ 8b II 1 KStG) sind steuerfrei (Halbeinkünfteverfahren). Bei vorangegangener Teilwertabschreibung ist V. allerdings in Höhe des früher steuerwirksam abgeschriebenen Teilbetrags steuerpflichtig.

    3. Gewerbesteuer: V. nach § 16 IV EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer; die Befreiung gilt nicht für Kapitalgesellschaften. V. beim land- und forstwirtschaftlichen, freiberuflichen oder privaten Vermögen sind gewerbesteuerpflichtig ohnehin irrelevant.

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