wesentliche Beteiligung
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1. Begriff: Bezeichnung für eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt.
2. Voraussetzungen: ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige an einer Kapitalgesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre zu mind. einem Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (§ 17 EStG). Der Veräußerungsgewinn einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG unterlag bisher mit 50 Prozent der Besteuerung in Form des Halbeinkünfteverfahrens. Seit 2009 erfolgt die Besteuerung durch das Teileinkünfteverfahren. Damit sind nunmehr 60 Prozent des Gewinns steuerpflichtig. In analoger Anwendung sind mit der Veräußerung verbundene Aufwendungen ebenso nur mit 60 Prozent abzugsfähig, § 3c II EStG.
3. Besteuerung beim Wegzug ins Ausland: Bei Umzug des Steuerpflichtigen, der eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG inne hat, ins Ausland, führt dies zur Auslösung der Wegzugsbesteuerung. Hierdurch unterliegen die stillen Reserven in den Anteilen der Besteuerung, und zwar ungeachtet dessen, dass die Anteile gar nicht verkauft worden sind. Allerdings besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit der Steuerstundung, bis später der tatsächliche Verkauf erfolgt; beim Umzug in einen anderen Staat der EU oder des EWR ist dies der Regelfall (vgl. § 6 AStG). Für einen Umzug mit Anteilen, deren Veräußerung lediglich unter § 20 II EStG fallen, ist eine solche Steuerpflicht beim Wegzug - selbst wenn es sich um z.B. 0,5 Prozent eines Weltkonzerns, also erhebliche Vermögenswerte, handeln würde - bislang dagegen nicht vorgesehen.