Direkt zum Inhalt

einbringungsgeborene Anteile

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Steuerrechts: Anteile, die der Anteilseigner als Gegenleistung für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft erhalten hat, wenn die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen nicht mit dem Teilwert ansetzt (§ 21 I, IV UmwStG a.F., §§ 20 ff. UmwStG n.F.). Einbringungsgeborene Anteile sind bei einer Veräußerung in jedem Fall einkommensteuerpflichtig, auch wenn sie nicht zu einer wesentlichen Beteiligung gehören; dem kann der Steuerpflichtige nur dadurch ausweichen, dass er freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt die in den einbringungsgeborenen Anteilen enthaltenen stillen Reserven versteuert.

    Änderungen durch SEStEG: Mit Einführung des SEStEG, welches am 13.12.2006 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen umfangreiche Nach­weispflichten für den Zeitraum innerhalb dieser Sieben-Jahres-Frist auferlegt. Demnach hat der Steuerpflichtige innerhalb dieses Zeitraums jährlich zum 31. Mai den Nach­weis zu erbringen, dass keine schädliche Anteilsüber­tragung oder kein der Anteilsüber­tragung gleich­gestellter Vorgang (vgl. oben) erfolgt ist, welche zu einer rückwirkenden Besteue­rung des Einbringungsgewinns führt. Zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbrin­gungsgewinns kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes aber auch bereits dann, wenn der Einbringende den Nachweis nicht fristgerecht zum 31. Mai eines jeden Jahres erbringt und zwar unge­achtet dessen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die Buch­wertfortführung, insbeson­dere o.g. Haltedauer, erfüllt sind oder nicht (§ 22 UmwStG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "einbringungsgeborene Anteile"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap einbringungsgeborene Anteile Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einbringungsgeborene-anteile-32320 node32320 einbringungsgeborene Anteile node51499 SEStEG node32320->node51499 node47488 wesentliche Beteiligung node32320->node47488 node49526 Teilwert node32320->node49526 node29385 Darlehen node29385->node49526 node48612 Umwandlung node48612->node47488 node51497 Teileinkünfteverfahren node33833 Einkünfte node33833->node47488 node47488->node51497 node38991 Kapitalgesellschaften node47488->node38991 node34541 immaterielles Wirtschaftsgut node34541->node49526 node36857 Firmenwert node36857->node49526 node31763 Aktie node31763->node32320 node38793 Nennwert node31763->node38793 node31382 Disagio node31763->node31382 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node31763->node27889 node38788 Niederstwertprinzip node38788->node49526 node38991->node31763
    Mindmap einbringungsgeborene Anteile Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/einbringungsgeborene-anteile-32320 node32320 einbringungsgeborene Anteile node49526 Teilwert node32320->node49526 node47488 wesentliche Beteiligung node32320->node47488 node51499 SEStEG node32320->node51499 node31763 Aktie node31763->node32320

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete