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Veräußerungsverbote
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gesetzliche oder behördliche, bes. gerichtliche Anordnungen, die die Veräußerung bestimmter Gegenstände verbieten.
1. Absolute Veräußerungsverbote: Aus Gründen des öffentlichen Interesses verhängte Veräußerungsverbote. Sie haben zur Folge, dass verbotswidrig abgeschlossene Rechtsgeschäfte nichtig sind (§ 134 BGB).
2. Relative Veräußerungsverbote: Verbote, die den Schutz bestimmter Personen oder eines bestimmten Personenkreises bezwecken, z.B. Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners, Veräußerungsverbote durch einstweilige Verfügung, das im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochene Verbot, an den Schuldner zu zahlen.
Folge: Das verbotswidrig abgeschlossene Rechtsgeschäft ist gültig, wird aber den geschützten Personen gegenüber i.d.R. als unwirksam behandelt (§§ 135, 136 BGB).
3. Vertragliche Veräußerungsverbote können wirksam vereinbart werden, aber bei Verstößen nur zu Schadensersatzansprüchen führen; die verbotswidrige Veräußerung ist wirksam (§ 137 BGB).
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