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    Boykottverbot; bes. Ausprägung des Diskriminierungsverbots. Gemäß § 21 I GWB dürfen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen ein anderes Unternehmen oder eine andere Unternehmensvereinigung nicht in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefer- oder Bezugssperren (Boykott) auffordern.

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