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verbotene Eigenmacht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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zivilrechtlicher Begriff; bes. Form der widerrechtlichen Besitzentziehung. Verbotene Eigenmacht begeht, wer dem unmittelbaren Besitzer einer Sache ohne dessen Willen den Besitz entzieht. Wer verbotene Eigenmacht verübt, handelt auch dann widerrechtlich, wenn er an sich zum Besitz berechtigt ist (z.B. weil er Eigentümer ist und der unmittelbare Besitzer die Sache an ihn herauszugeben verpflichtet ist, § 858 BGB). Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhafter Besitz.
Vgl. auch Besitzschutz.
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