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zivilrechtlicher Begriff; besondere Form der widerrechtlichen Besitzentziehung. V.E. begeht, wer dem unmittelbaren Besitzer einer Sache ohne dessen Willen den Besitz entzieht. Wer v.E. verübt, handelt auch dann widerrechtlich, wenn er an sich zum Besitz berechtigt ist (z.B. weil er Eigentümer ist und der unmittelbare Besitzer die Sache an ihn herauszugeben verpflichtet ist, § 858 BGB). Der durch v.E. erlangte Besitz ist fehlerhafter Besitz.
Vgl. auch Besitzschutz.
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