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Veredeler

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gemäß Art. 549f ZK-DVO sind Veredeler die Personen, die die Veredelungsvorgänge im Rahmen der aktiven Veredelung ganz oder teilweise durchführen. Sie sind zu unterscheiden vom Bewilligungsinhaber, Art. 4 Nr. 22 ZK, also der Person, der die Bewilligung der aktiven Veredelung erteilt worden ist, und dem Inhaber des Zollverfahrens, für dessen Rechnung die Anmeldung zur aktiven Veredelung abgegeben worden ist, Art. 4 Nr. 21 ZK.

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