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Veredeler
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gemäß Art. 549f ZK-DVO sind Veredeler die Personen, die die Veredelungsvorgänge im Rahmen der aktiven Veredelung ganz oder teilweise durchführen. Sie sind zu unterscheiden vom Bewilligungsinhaber, Art. 4 Nr. 22 ZK, also der Person, der die Bewilligung der aktiven Veredelung erteilt worden ist, und dem Inhaber des Zollverfahrens, für dessen Rechnung die Anmeldung zur aktiven Veredelung abgegeben worden ist, Art. 4 Nr. 21 ZK.
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