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Veredeler

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    1. Begriff: Veredeler sind die Personen, die die Veredelungsvorgänge im Rahmen der aktiven Veredelung oder der passiven Veredelung ganz oder teilweise durchführen. Sie sind zu unterscheiden vom Bewilligungsinhaber, Art. 4 Nr. 22 ZK, also der Person, der die Bewilligung der aktiven bzw. passiven Veredelung erteilt worden ist, und dem Inhaber des Zollverfahrens, für dessen Rechnung die Anmeldung zur aktiven bzw. passiven Veredelung abgegeben worden ist, Art. 4 Nr. 21 ZK.

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