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Verein
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Charakterisierung: Im Sinn des BGB ist ein Verein eine auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als einheitliches Ganzes gedacht wird, daher einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Vereine werden von Mitgliedern getragen, von denen „alle Macht ausgeht”. Sie bestimmen in Versammlungen über Satzungen und Grundsatzfragen, wählen die nachgeordneten Organe (Vorstand, Präsidium) und kontrollieren deren Aufgabenerfüllung.
2. Die Bildung eines Vereins unterliegt, soweit er keinen verbotenen Zweck verfolgt, keinen Beschränkungen.
3. Rechtsfähigkeit kann ein Verein erlangen:
(1) Wenn sein Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB, wirtschaftlicher Verein);
(2) im Übrigen durch Eintragung im Vereinsregister (§ 21 BGB; eingetragener Verein (e.V.)).
3. Auf einen Verein ohne Rechtsfähigkeit findet das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechende Anwendung (§ 54 BGB).
4. Besteuerung: Vereine unterliegen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform der Körperschaftsteuer, wirtschaftliche Vereine auch der Gewerbesteuer. Vereine unterliegen mit ihrem unternehmerischen Bereich der Umsatzsteuer; auch die Mitgliederbeiträge sind dann der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn sie für ein Leistungsangebot gezahlt werden, dass der Verein seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt (z.B. der Fall bei Sportvereinen); allerdings sind dann ggf. auch Steuerbefreiungen zu beachten. Unabhängig davon kann der Erwerb von Gegenständen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU für den Verein Umsatzsteuer auslösen (Erwerbsteuer, Halbunternehmer).
Vgl. auch Non-Profit-Organisation (NPO).
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